Clubsatzung & Regeln

des Tennisclubs Langenargen / Bodensee

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „ T e n n i s – C l u b Langenargen „ .
Sein Sitz ist in Langenargen a. B. – Der Club soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tettnang eingetragen werden.

§ 2 – Sinn und Zweck

Der Club ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Clubmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Clubs nicht angestrebt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Verbandszugehörigkeit

Der Club ist Mitglied des Württembergischen Tennis – Bundes e.V. und des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Club unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 – Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede männliche oder weibliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

2. Angehörige des Clubs im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen sind Kinder. Sie werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Clubvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Clubmitglied mitunterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Clubs und derjenigen Verbände, denen der Club selbst als Mitglied angehört.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch Ausschluss aus den Club

Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzung des WLSB oder die Interessen des Clubs,
b) wenn sich ein Clubmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Clubs oder des Verbandes, dem der Club angeschlossen ist durch Benehmen, Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
Für die Jugendlichen und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§ 6 – Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, ausgenommen in den durch die Satzung bestimmten Fällen.

2. Die Mitglieder haben die Pflichten, den Weisungen des Vorstandes und Clubausschusses in Clubangelegenheiten und bei Veranstaltungen des Clubs Folge zu leisten, ihre Beitragszahlungen pünktlich zu entrichten sowie die Interessen des Clubs jederzeit wahrzunehmen und zu respektieren.

3. Jugendliche haben in den Versammlungen des Clubs keine Stimmberechtigung; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im voraus an den Club zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt

§ 8 – O R G A N E

Organe des Tennisclubs Langenargen sind:
a ) die Mitglieder – Hauptversammlung
b ) der Club Ausschuss
c ) der Vorstand

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

A ) Die ordentliche Hauptversammlung

1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Clubnachrichten, der Tagespresse oder Rundschreiben an alle Clubmitglieder.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier.
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Neuwahlen.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jede Anzahl der zur Hauptversammlung erschienenen Mitglieder ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2 / 3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung durchgeführt, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5. Die Abstimmung der Hauptversammlung, erfolgt grundsätzlich offen, sofern nicht von der Versammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen wird.

6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B ) Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Clubs oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 1 / 4 sämtlicher Clubmitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Durchführung gelten die gleiche Vorschriften wie zu A ).

§ 10 – Der Club-Ausschuss

1. Der Club-Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Clubvorstandes,
b) den einzelnen Funktionären:
ba ) Sportwart
bb ) Jugendwart
bc ) Platz- und Gerätewart
c) den Beisitzern.

2. Den Vorsitz führt der Club-Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

3. Der Club-Ausschuss ist vom Clubvorstand einzuberufen, wenn es dieser für erforderlich hält. Außerdem muss er auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder einberufen werden.

4. Der Club-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses vor der nächsten Hauptversammlung aus, so wählt der Ausschuss seinen Nachfolger.

6. Die Wahl der Mitglieder des Clubausschusses und der Beisitzer erfolgt jeweils auf 2 Jahre durch die Hauptversammlung.

§ 11 – Aufgaben des Club-Ausschusses

Der Club-Ausschuss hat die Beschlussfassung in allen vereinspolitisch wichtigen Fragen. Außerdem ist er zuständig für:
1. Vorschläge für die Wahl des Clubvorstandes
2. Aufstellung eines Haushaltsplanes
3. Bewilligung von Haushaltsausgaben
4. Aufstellung eines Spielplanes und eines Terminkalenders
5. Beschickung von Lehrgängen, Wettkämpfen und Veranstaltungen
6. Nachwahlen im Sinne § 10 Abs. 5.

§ 12 – Der Vereinsvorstand

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a ) dem 1. Vorsitzenden
b ) dem stellv. Vorsitzenden
c ) dem Schriftführer
d ) dem Kassier

2. Er wird jeweils auf 2 Jahre gewählt.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Club- Angelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Club-Vermögens.
4. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB.
5. Der Clubvorstand ist vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter einzuberufen. Er ist Beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter ein Vorsitzender anwesend sind.
6. Die Beschlüsse des Club-Vorstandes werden in jedem Falle mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Clubvorstandes, sowie die Geschäftsführung.
8. Der Kassier hat die Haushalts- , Kassen- und Rechnungsprüfung zu bearbeiten, eine genaue Mitgliederkartei zu führen und für einen prompten Beitragseingang zu sorgen. Die Tätigkeit des Kassiers unterliegt der   Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Diese werden alljährlich von der Hauptversammlung gewählt und berichten ihr über das Prüfungsergebnis.
9. Der gesamte Vorstand ist ehrenamtlich tätig

§ 13 – Strafbestimmungen

Sämtliche Club-Angehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Clubangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Clubs vergeht. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

§ 14 – Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Club–Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Clubs abzuwickeln haben. Das nach bezahlen der Schulden noch vorhandene Clubvermögen ist nach Zustimmung des Finanzamtes Friedrichshafen auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Clubs oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Am 1. Juni 1963 von der Gründerversammlung aufgestellt und am 28. Januar 1964 von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.

  1. Auf den Tennisplätzen dürfen nur Tennisschuhe getragen werden.
  2. Die Plätze dürfen zum Spielen nur in Tenniskleidung betreten werden. Bei kühler Witterung sind Pullover und Trainingsanzug erlaubt.
  3. Clubhaus und Terrasse dürfen nicht mit Tennisschuhen betreten werden.
  4. Umkleide- und Duschgelegenheiten sind im Clubhaus gegeben. Es wird um Sauberkeit und pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände gebeten.
  5. Für Abfälle sind die aufgestellten Behälter zu benutzen.
  6. Die Plätze müssen nach dem Spielen mit den bereitgestellten Netzen abgezogen werden. Ferner sind die Linien nachzuziehen und die Plätze nach Bedarf zu spritzen. Dies gilt auch für Gäste.
  7. Nach Regen dürfen die Plätze erst bespielt werden, wenn sie vollständig abgetrocknet sind. Die Bespielbarkeit wird im Zweifelsfall vom Platzwart festgestellt. Vom Platzwart gesperrte Plätze dürfen nicht bespielt werden.
  8. Kinder sind so zu beaufsichtigen, dass weder der Spielbetrieb gestört noch die Plätze beschädigt werden.
  9. Hunde sind von den Plätzen fernzuhalten. Es wird gebeten, die Hunde grund-sätzlich auf der Anlage nicht frei laufen zu lassen.
  10. Mitteilungen des Clubs werden in einem Schaukasten am Eingang des Clubhauses, oder an der Info- Tafel im Clubhaus ausgehängt.

Der Vorstand


Platzbeschreibung

Ohne Übertreibung können wir behaupten, eine der schönsten Clubanlagen im Bodenseeraum zu haben. Es stehen in der Sommersaison 9 Sandplätze zur Verfügung. Im Winter können wir die direkt angrenzende Halle mit 3 Plätzen nützen.

Die Belegung eines Platzes erfolgt grundsätzlich durch Anbringung des Namensschildes an der Magnettafel im Clubhaus. Jedes aktive Mitglied erhält ein Namensschild, und zwar folgende Farben:

Damen rot
Herren blau
Kinder und Jugendliche gelb

Voraussetzung für eine Platzbelegung ist, dass sich der Spieler zu diesem Zeitpunkt auf der Anlage befindet. Eine Belegung für nicht anwesende Spieler ist ungültig. Ebenso wird eine Belegung ungültig, wenn sich ein Spieler von der Platzanlage entfernt.

Ein Platz gilt dann als belegt, wenn 2 anwesende Spieler ihr Namensschild angebracht haben.

Die Spieldauer beträgt für
Einzelspiele 60 Minunten
Doppelspiele 90 Minuten

Spielbeginn ist jede Viertelstunde. Die Platzpflege gehört zur Spielzeit.

Zwischen den einzelnen Belegungen darf keine Lücke entstehen. Nachfolgende Spieler sind berechtigt, diese Lücken durch vorrücken der Namensschilder zu schließen.

Erst nach Beendigung der vollen Spielzeit kann erneut ein freier Platz belegt werden.

Forderungsspiele sind gemäß Ranglisten-Ordnung durchzuführen.

Für ein verlorengegangenes Namensschild kann Ersatz zum Preis von Euro 2,50 bezogen werden.

Für Turniere, Einzel und/oder Mannschaftstraining, sowie für Platzpflege und Instandsetzungsarbeiten können die Plätze durch den Vorstand, Platz- und Gerätewart und den Platzpfleger jederzeit gesperrt werden. Dies erfolgt durch entsprechende Vermerke an der Magnettafel und/oder die Gästeliste.

Auf Platz 9 hat der Clubtrainer für Trainingseinheiten ganztägig Vorrang. Sollte das Training auf einem anderen Platz erfolgen, ist Platz 9 nach Abstimmung mit dem Clubtrainer entsprechend Spielordnung frei buchbar.

Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) können auf allen Plätzen montags bis freitags nur bis 17.00 Uhr spielen. Ausgenommen ist hiervon Platz 7. Eine nach 17.00 Uhr auf Platz 7 von Erwachsenen begonnene Spielstunde muß in der nächsten Viertelstunde beendet werden, wenn Kinder oder jugendliche den Platz belegen möchten.

In der übrigen Zeit sind sie auf den Plätzen spielberechtigt, wenn solche frei sind. Eine nach 17.00 Uhr auf einem freien Platz begonnene Spielstunde muß von Kindern und Jugendlichen in der nächsten Viertelstunde beendet werden, wenn Erwachsene den Platz belegen möchten.

Jugendliche, die in den Herren- oder Damenmannschaften mitspielen, werden Erwachsenen gleichgestellt. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die in der Rangliste der Erwachsenen bis einschließlich Platz 16 stehen.

Eine Platzbelegung durch Erwachsene mit Jugendlichen oder Kindern gilt als Erwachsenenbelegung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Einzel: 1 Erwachsener – 1 Jugendlicher/Kind
Doppel: mindestens zwei Erwachsene

Sofern die Plätze 2 und 3 nicht durch Gäste belegt sind, können Mitglieder diese Plätze benützen. In diesem Falle sind die Namenschilder an der Magnettafel anzubringen. Ein laufendes Spiel kann durch Gäste nicht unterbrochen werden.

Auf den Plätzen 2 und 3 haben Gäste montags – freitags bis 17.00 Uhr, samstags, sonntags und feiertags ganztags Vorrang. In dieser Zeit kann die Belegung der Plätze 2 und 3 von Gästen durch Voreintrag in der ausgehängten Liste erfolgen. Dieser Voreintrag kann nur für 1 Tag im voraus vorgenommen werden. ( Vormittagsspielzeiten müssen am Nachmittag des Vortages gebucht werden).

Die Belegung der Plätze von Mitgliedern mit Gästen, kann nur auf den Gastplätzen erfolgen.

Gäste müssen Ihre Marken vor Spielbeginn auf den ausgehängten Plan einkleben und vor Spielbeginn das Gästeschild auf der Magnettafel anbringen.

Der Preis für den Platz beträgt Euro 10,00 für 60 Minuten. Bei Doppelspielen ist die volle Platzgebühr zu bezahlen, wenn mehr als zwei Gäste mitspielen. Spielt nur ein Gast mit, so ist mindestens 1 Platzhälfte zu bezahlen. Die Gästemarken können an der Gästebox rechts neben der Infotafel im Eingang des Clubhauses erworben werden.

Gäste dürfen dann auf einem anderen Platz spielen, wenn gleichzeitig noch 4 freie Plätze Clubmitgliedern zur Verfügung stehen.

Der Vorstand behält sich vor, Mitgliedern, die ihren Beitrag nicht vollständig und/oder fristgerecht bezahlt haben, das Spielen auf den Plätzen zu untersagen.

Gleiches gilt für Gäste, die ihre Marken nicht vor Spielbeginn kleben.

Entsprechende Kontrollen können vom Vorstand auch anderen Mitgliedern des Clubs übertragen werden.

Als „Gesperrt“ gekennzeichnete Plätze dürfen nicht bespielt werden. Wird von Mitgliedern oder Gästen das Spielverbot missachtet, behält sich der Vorstand vor, die satzungsmäßigen Rechte in Anspruch zu nehmen.

Für das Tennistraining auf der Anlage sind ausschließlich die vom TCL autorisierten Trainer zuständig. Trainieren auf den Gästeplätzen mit anderen Trainern bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

Der Vorstand

Jugendordnung des Tennis-Club Langenargen e.V.
beschlossen durch die Jugendvollversammlung am 17.09.2020

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen und
alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die
Vereinsjugend des Tennis-Club Langenargen e.V. .

§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Schwerpunkte
ihrer Jugendarbeit ist die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der
jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Darüber
hinaus soll das gesellschaftliche Engagement der Jugendlichen angeregt und zur
Persönlichkeitsentwicklung beigetragen werden.

§3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Stimm- und wahlberechtigt
sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7.
Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Minderjährige sind nur wählbar, wenn die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
vor der Versammlung dem Vereinsvorstand vorliegt. In der Jugendvollversammlung werden
Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung festgelegt, die Berichte der / des Jugendwarts/in
entgegengenommen sowie der Jugendausschuss und der / die Jugendwartin entlastet.

§ 4 Jugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
– der oder dem Vereinsjugendwart/in;
– der oder dem Vereinsjugendsprecher/in;
– bis zu 5 weitere Mitarbeiter/innen.
– der / dem Vereinstrainer/in und weiteren Übungsleitern/innen
– dem Jugendeventteam
Die Mitglieder des Jugendausschusses (Sprecher, Mitarbeiter, Jugendwart) werden auf ein Jahr
gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei ihrer
Wahl dürfen die jugendlichen Mitarbeiter des Jugendausschusses das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.

§ 5 Jugendwart
Der oder die Vereinsjugendwart/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und vertritt
die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie bzw. sein/e Vertreter/in leitet die
Jugendvollversammlung und der Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit des
Jugendausschusses geplant und koordiniert wird. Er ist Vorsitzender des Gremiums und organisiert
den Mannschaftsspielbetrieb der Jugend, meldet Mannschaften an/ab, kümmert sich um
Mannschaften und bindet Eltern in die Betreuungsaufgaben mit ein. Seine oder ihre Wahl und die
seines / ihres Vertreters / Vertreterin erfolgt in der Jugendvollversammlung durch die Vereinsjugend.
Der durch die Jugendlichen gewählte Jugendwart und Vertreter müssen durch den Vorstand bestätigt
werden.

§ 6 Jugendsprecher
Der oder die Vereinsjugendsprecher/in vertritt direkt die Interessen der Jugendlichen in den
Vereinsgremien. Er oder sie hat ebenfalls Mitspracherecht im Vereinsausschuss. Bei ihrer Wahl
darf er oder sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der / die Jugendsprecher/in wird in
der Jugendvollversammlung jährlich gewählt. Der / die Jugendsprecher/in ist erster Ansprechpartner
für die Jugendlichen bei Problemen untereinander und innerhalb des Vereins.

§ 7 Jugendkasse
Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt; sie ist Teil des Vereinsvermögens und ist
spätestens zum Ende des Geschäftsjahres mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt
zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für
jugendpflegerische Maßnahmen.

§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit
einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw.
Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in
Kraft.

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die
Bestimmungen der Vereinssatzung.