des Tennisclubs Langenargen / Bodensee
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „ T e n n i s – C l u b Langenargen „ .
Sein Sitz ist in Langenargen a. B. – Der Club soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tettnang eingetragen werden.
§ 2 – Sinn und Zweck
Der Club ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Clubmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Clubs nicht angestrebt werden.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Verbandszugehörigkeit
Der Club ist Mitglied des Württembergischen Tennis – Bundes e.V. und des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Club unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 5 – Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede männliche oder weibliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.
2. Angehörige des Clubs im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen sind Kinder. Sie werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.
3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Clubvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Clubmitglied mitunterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Clubs und derjenigen Verbände, denen der Club selbst als Mitglied angehört.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch Ausschluss aus den Club
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzung des WLSB oder die Interessen des Clubs,
b) wenn sich ein Clubmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Clubs oder des Verbandes, dem der Club angeschlossen ist durch Benehmen, Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
Für die Jugendlichen und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
§ 6 – Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, ausgenommen in den durch die Satzung bestimmten Fällen.
2. Die Mitglieder haben die Pflichten, den Weisungen des Vorstandes und Clubausschusses in Clubangelegenheiten und bei Veranstaltungen des Clubs Folge zu leisten, ihre Beitragszahlungen pünktlich zu entrichten sowie die Interessen des Clubs jederzeit wahrzunehmen und zu respektieren.
3. Jugendliche haben in den Versammlungen des Clubs keine Stimmberechtigung; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar.
§ 7 – Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im voraus an den Club zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt
§ 8 – O R G A N E
Organe des Tennisclubs Langenargen sind:
a ) die Mitglieder – Hauptversammlung
b ) der Club Ausschuss
c ) der Vorstand
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
A ) Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Clubnachrichten, der Tagespresse oder Rundschreiben an alle Clubmitglieder.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier.
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Neuwahlen.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jede Anzahl der zur Hauptversammlung erschienenen Mitglieder ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2 / 3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung durchgeführt, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5. Die Abstimmung der Hauptversammlung, erfolgt grundsätzlich offen, sofern nicht von der Versammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen wird.
6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
B ) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Clubs oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 1 / 4 sämtlicher Clubmitglieder schriftlich gefordert wird.
Für ihre Durchführung gelten die gleiche Vorschriften wie zu A ).
§ 10 – Der Club-Ausschuss
1. Der Club-Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Clubvorstandes,
b) den einzelnen Funktionären:
ba ) Sportwart
bb ) Jugendwart
bc ) Platz- und Gerätewart
c) den Beisitzern.
2. Den Vorsitz führt der Club-Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
3. Der Club-Ausschuss ist vom Clubvorstand einzuberufen, wenn es dieser für erforderlich hält. Außerdem muss er auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder einberufen werden.
4. Der Club-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses vor der nächsten Hauptversammlung aus, so wählt der Ausschuss seinen Nachfolger.
6. Die Wahl der Mitglieder des Clubausschusses und der Beisitzer erfolgt jeweils auf 2 Jahre durch die Hauptversammlung.
§ 11 – Aufgaben des Club-Ausschusses
Der Club-Ausschuss hat die Beschlussfassung in allen vereinspolitisch wichtigen Fragen. Außerdem ist er zuständig für:
1. Vorschläge für die Wahl des Clubvorstandes
2. Aufstellung eines Haushaltsplanes
3. Bewilligung von Haushaltsausgaben
4. Aufstellung eines Spielplanes und eines Terminkalenders
5. Beschickung von Lehrgängen, Wettkämpfen und Veranstaltungen
6. Nachwahlen im Sinne § 10 Abs. 5.
§ 12 – Der Vereinsvorstand
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a ) dem 1. Vorsitzenden
b ) dem stellv. Vorsitzenden
c ) dem Schriftführer
d ) dem Kassier
2. Er wird jeweils auf 2 Jahre gewählt.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Club- Angelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Club-Vermögens.
4. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB.
5. Der Clubvorstand ist vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter einzuberufen. Er ist Beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter ein Vorsitzender anwesend sind.
6. Die Beschlüsse des Club-Vorstandes werden in jedem Falle mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Clubvorstandes, sowie die Geschäftsführung.
8. Der Kassier hat die Haushalts- , Kassen- und Rechnungsprüfung zu bearbeiten, eine genaue Mitgliederkartei zu führen und für einen prompten Beitragseingang zu sorgen. Die Tätigkeit des Kassiers unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Diese werden alljährlich von der Hauptversammlung gewählt und berichten ihr über das Prüfungsergebnis.
9. Der gesamte Vorstand ist ehrenamtlich tätig
§ 13 – Strafbestimmungen
Sämtliche Club-Angehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Clubangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Clubs vergeht. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
§ 14 – Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Club–Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Clubs abzuwickeln haben. Das nach bezahlen der Schulden noch vorhandene Clubvermögen ist nach Zustimmung des Finanzamtes Friedrichshafen auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Clubs oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Am 1. Juni 1963 von der Gründerversammlung aufgestellt und am 28. Januar 1964 von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.