Clubsatzung & Regeln

des Tennisclubs Langenargen / Bodensee

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „ T e n n i s – C l u b Langenargen „ .
Sein Sitz ist in Langenargen a. B. – Der Club soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tettnang eingetragen werden.

§ 2 – Sinn und Zweck

Der Club ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Clubmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Clubs nicht angestrebt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Verbandszugehörigkeit

Der Club ist Mitglied des Württembergischen Tennis – Bundes e.V. und des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Club unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 – Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede männliche oder weibliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

2. Angehörige des Clubs im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen sind Kinder. Sie werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Clubvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Clubmitglied mitunterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Clubs und derjenigen Verbände, denen der Club selbst als Mitglied angehört.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch Ausschluss aus den Club

Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzung des WLSB oder die Interessen des Clubs,
b) wenn sich ein Clubmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Clubs oder des Verbandes, dem der Club angeschlossen ist durch Benehmen, Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
Für die Jugendlichen und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§ 6 – Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, ausgenommen in den durch die Satzung bestimmten Fällen.

2. Die Mitglieder haben die Pflichten, den Weisungen des Vorstandes und Clubausschusses in Clubangelegenheiten und bei Veranstaltungen des Clubs Folge zu leisten, ihre Beitragszahlungen pünktlich zu entrichten sowie die Interessen des Clubs jederzeit wahrzunehmen und zu respektieren.

3. Jugendliche haben in den Versammlungen des Clubs keine Stimmberechtigung; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im voraus an den Club zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt

§ 8 – O R G A N E

Organe des Tennisclubs Langenargen sind:
a ) die Mitglieder – Hauptversammlung
b ) der Club Ausschuss
c ) der Vorstand

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

A ) Die ordentliche Hauptversammlung

1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Clubnachrichten, der Tagespresse oder Rundschreiben an alle Clubmitglieder.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier.
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Neuwahlen.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jede Anzahl der zur Hauptversammlung erschienenen Mitglieder ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2 / 3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung durchgeführt, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5. Die Abstimmung der Hauptversammlung, erfolgt grundsätzlich offen, sofern nicht von der Versammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen wird.

6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B ) Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Clubs oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 1 / 4 sämtlicher Clubmitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Durchführung gelten die gleiche Vorschriften wie zu A ).

§ 10 – Der Club-Ausschuss

1. Der Club-Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Clubvorstandes,
b) den einzelnen Funktionären:
ba ) Sportwart
bb ) Jugendwart
bc ) Platz- und Gerätewart
c) den Beisitzern.

2. Den Vorsitz führt der Club-Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

3. Der Club-Ausschuss ist vom Clubvorstand einzuberufen, wenn es dieser für erforderlich hält. Außerdem muss er auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder einberufen werden.

4. Der Club-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses vor der nächsten Hauptversammlung aus, so wählt der Ausschuss seinen Nachfolger.

6. Die Wahl der Mitglieder des Clubausschusses und der Beisitzer erfolgt jeweils auf 2 Jahre durch die Hauptversammlung.

§ 11 – Aufgaben des Club-Ausschusses

Der Club-Ausschuss hat die Beschlussfassung in allen vereinspolitisch wichtigen Fragen. Außerdem ist er zuständig für:
1. Vorschläge für die Wahl des Clubvorstandes
2. Aufstellung eines Haushaltsplanes
3. Bewilligung von Haushaltsausgaben
4. Aufstellung eines Spielplanes und eines Terminkalenders
5. Beschickung von Lehrgängen, Wettkämpfen und Veranstaltungen
6. Nachwahlen im Sinne § 10 Abs. 5.

§ 12 – Der Vereinsvorstand

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a ) dem 1. Vorsitzenden
b ) dem stellv. Vorsitzenden
c ) dem Schriftführer
d ) dem Kassier

2. Er wird jeweils auf 2 Jahre gewählt.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Club- Angelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Club-Vermögens.
4. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB.
5. Der Clubvorstand ist vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter einzuberufen. Er ist Beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter ein Vorsitzender anwesend sind.
6. Die Beschlüsse des Club-Vorstandes werden in jedem Falle mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Clubvorstandes, sowie die Geschäftsführung.
8. Der Kassier hat die Haushalts- , Kassen- und Rechnungsprüfung zu bearbeiten, eine genaue Mitgliederkartei zu führen und für einen prompten Beitragseingang zu sorgen. Die Tätigkeit des Kassiers unterliegt der   Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Diese werden alljährlich von der Hauptversammlung gewählt und berichten ihr über das Prüfungsergebnis.
9. Der gesamte Vorstand ist ehrenamtlich tätig

§ 13 – Strafbestimmungen

Sämtliche Club-Angehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Clubangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Clubs vergeht. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

§ 14 – Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Club–Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Clubs abzuwickeln haben. Das nach bezahlen der Schulden noch vorhandene Clubvermögen ist nach Zustimmung des Finanzamtes Friedrichshafen auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Clubs oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Am 1. Juni 1963 von der Gründerversammlung aufgestellt und am 28. Januar 1964 von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.

  1. Auf den Tennisplätzen dürfen nur Tennisschuhe getragen werden.
  2. Die Plätze dürfen zum Spielen nur in Tenniskleidung betreten werden. Bei kühler Witterung sind Pullover und Trainingsanzug erlaubt.
  3. Clubhaus und Terrasse dürfen nicht mit Tennisschuhen betreten werden.
  4. Umkleide- und Duschgelegenheiten sind im Clubhaus gegeben. Es wird um Sauberkeit und pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände gebeten.
  5. Für Abfälle sind die aufgestellten Behälter zu benutzen.
  6. Die Plätze müssen nach dem Spielen mit den bereitgestellten Netzen abgezogen werden. Ferner sind die Linien nachzuziehen und die Plätze nach Bedarf zu spritzen. Dies gilt auch für Gäste.
  7. Nach Regen dürfen die Plätze erst bespielt werden, wenn sie vollständig abgetrocknet sind. Die Bespielbarkeit wird im Zweifelsfall vom Platzwart festgestellt. Vom Platzwart gesperrte Plätze dürfen nicht bespielt werden.
  8. Kinder sind so zu beaufsichtigen, dass weder der Spielbetrieb gestört noch die Plätze beschädigt werden.
  9. Hunde sind von den Plätzen fernzuhalten. Es wird gebeten, die Hunde grund-sätzlich auf der Anlage nicht frei laufen zu lassen.
  10. Mitteilungen des Clubs werden in einem Schaukasten am Eingang des Clubhauses, oder an der Info- Tafel im Clubhaus ausgehängt.

Der Vorstand


Platzbeschreibung

Ohne Übertreibung können wir behaupten, eine der schönsten Clubanlagen im Bodenseeraum zu haben. Es stehen in der Sommersaison 9 Sandplätze zur Verfügung. Im Winter können wir die direkt angrenzende Halle mit 3 Plätzen nützen.

Die Belegung eines Platzes erfolgt grundsätzlich durch Anbringung des Namensschildes an der Magnettafel im Clubhaus. Jedes aktive Mitglied erhält ein Namensschild, und zwar folgende Farben:

Damen rot
Herren blau
Kinder und Jugendliche gelb

Voraussetzung für eine Platzbelegung ist, dass sich der Spieler zu diesem Zeitpunkt auf der Anlage befindet. Eine Belegung für nicht anwesende Spieler ist ungültig. Ebenso wird eine Belegung ungültig, wenn sich ein Spieler von der Platzanlage entfernt.

Ein Platz gilt dann als belegt, wenn 2 anwesende Spieler ihr Namensschild angebracht haben.

Die Spieldauer beträgt für
Einzelspiele 60 Minunten
Doppelspiele 90 Minuten

Spielbeginn ist jede Viertelstunde. Die Platzpflege gehört zur Spielzeit.

Zwischen den einzelnen Belegungen darf keine Lücke entstehen. Nachfolgende Spieler sind berechtigt, diese Lücken durch vorrücken der Namensschilder zu schließen.

Erst nach Beendigung der vollen Spielzeit kann erneut ein freier Platz belegt werden.

Forderungsspiele sind gemäß Ranglisten-Ordnung durchzuführen.

Für ein verlorengegangenes Namensschild kann Ersatz zum Preis von Euro 2,50 bezogen werden.

Für Turniere, Einzel und/oder Mannschaftstraining, sowie für Platzpflege und Instandsetzungsarbeiten können die Plätze durch den Vorstand, Platz- und Gerätewart und den Platzpfleger jederzeit gesperrt werden. Dies erfolgt durch entsprechende Vermerke an der Magnettafel und/oder die Gästeliste.

Auf Platz 9 hat der Clubtrainer für Trainingseinheiten ganztägig Vorrang. Sollte das Training auf einem anderen Platz erfolgen, ist Platz 9 nach Abstimmung mit dem Clubtrainer entsprechend Spielordnung frei buchbar.

Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) können auf allen Plätzen montags bis freitags nur bis 17.00 Uhr spielen. Ausgenommen ist hiervon Platz 7. Eine nach 17.00 Uhr auf Platz 7 von Erwachsenen begonnene Spielstunde muß in der nächsten Viertelstunde beendet werden, wenn Kinder oder jugendliche den Platz belegen möchten.

In der übrigen Zeit sind sie auf den Plätzen spielberechtigt, wenn solche frei sind. Eine nach 17.00 Uhr auf einem freien Platz begonnene Spielstunde muß von Kindern und Jugendlichen in der nächsten Viertelstunde beendet werden, wenn Erwachsene den Platz belegen möchten.

Jugendliche, die in den Herren- oder Damenmannschaften mitspielen, werden Erwachsenen gleichgestellt. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die in der Rangliste der Erwachsenen bis einschließlich Platz 16 stehen.

Eine Platzbelegung durch Erwachsene mit Jugendlichen oder Kindern gilt als Erwachsenenbelegung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Einzel: 1 Erwachsener – 1 Jugendlicher/Kind
Doppel: mindestens zwei Erwachsene

Sofern die Plätze 2 und 3 nicht durch Gäste belegt sind, können Mitglieder diese Plätze benützen. In diesem Falle sind die Namenschilder an der Magnettafel anzubringen. Ein laufendes Spiel kann durch Gäste nicht unterbrochen werden.

Auf den Plätzen 2 und 3 haben Gäste montags – freitags bis 17.00 Uhr, samstags, sonntags und feiertags ganztags Vorrang. In dieser Zeit kann die Belegung der Plätze 2 und 3 von Gästen durch Voreintrag in der ausgehängten Liste erfolgen. Dieser Voreintrag kann nur für 1 Tag im voraus vorgenommen werden. ( Vormittagsspielzeiten müssen am Nachmittag des Vortages gebucht werden).

Die Belegung der Plätze von Mitgliedern mit Gästen, kann nur auf den Gastplätzen erfolgen.

Gäste müssen Ihre Marken vor Spielbeginn auf den ausgehängten Plan einkleben und vor Spielbeginn das Gästeschild auf der Magnettafel anbringen.

Der Preis für den Platz beträgt Euro 10,00 für 60 Minuten. Bei Doppelspielen ist die volle Platzgebühr zu bezahlen, wenn mehr als zwei Gäste mitspielen. Spielt nur ein Gast mit, so ist mindestens 1 Platzhälfte zu bezahlen. Die Gästemarken können an der Gästebox rechts neben der Infotafel im Eingang des Clubhauses erworben werden.

Gäste dürfen dann auf einem anderen Platz spielen, wenn gleichzeitig noch 4 freie Plätze Clubmitgliedern zur Verfügung stehen.

Der Vorstand behält sich vor, Mitgliedern, die ihren Beitrag nicht vollständig und/oder fristgerecht bezahlt haben, das Spielen auf den Plätzen zu untersagen.

Gleiches gilt für Gäste, die ihre Marken nicht vor Spielbeginn kleben.

Entsprechende Kontrollen können vom Vorstand auch anderen Mitgliedern des Clubs übertragen werden.

Als „Gesperrt“ gekennzeichnete Plätze dürfen nicht bespielt werden. Wird von Mitgliedern oder Gästen das Spielverbot missachtet, behält sich der Vorstand vor, die satzungsmäßigen Rechte in Anspruch zu nehmen.

Für das Tennistraining auf der Anlage sind ausschließlich die vom TCL autorisierten Trainer zuständig. Trainieren auf den Gästeplätzen mit anderen Trainern bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

Der Vorstand

Jugendordnung des Tennis-Club Langenargen e.V.
beschlossen durch die Jugendvollversammlung am 17.09.2020

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen und
alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die
Vereinsjugend des Tennis-Club Langenargen e.V. .

§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Schwerpunkte
ihrer Jugendarbeit ist die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der
jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Darüber
hinaus soll das gesellschaftliche Engagement der Jugendlichen angeregt und zur
Persönlichkeitsentwicklung beigetragen werden.

§3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Stimm- und wahlberechtigt
sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7.
Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Minderjährige sind nur wählbar, wenn die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
vor der Versammlung dem Vereinsvorstand vorliegt. In der Jugendvollversammlung werden
Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung festgelegt, die Berichte der / des Jugendwarts/in
entgegengenommen sowie der Jugendausschuss und der / die Jugendwartin entlastet.

§ 4 Jugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
– der oder dem Vereinsjugendwart/in;
– der oder dem Vereinsjugendsprecher/in;
– bis zu 5 weitere Mitarbeiter/innen.
– der / dem Vereinstrainer/in und weiteren Übungsleitern/innen
– dem Jugendeventteam
Die Mitglieder des Jugendausschusses (Sprecher, Mitarbeiter, Jugendwart) werden auf ein Jahr
gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei ihrer
Wahl dürfen die jugendlichen Mitarbeiter des Jugendausschusses das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.

§ 5 Jugendwart
Der oder die Vereinsjugendwart/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und vertritt
die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie bzw. sein/e Vertreter/in leitet die
Jugendvollversammlung und der Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit des
Jugendausschusses geplant und koordiniert wird. Er ist Vorsitzender des Gremiums und organisiert
den Mannschaftsspielbetrieb der Jugend, meldet Mannschaften an/ab, kümmert sich um
Mannschaften und bindet Eltern in die Betreuungsaufgaben mit ein. Seine oder ihre Wahl und die
seines / ihres Vertreters / Vertreterin erfolgt in der Jugendvollversammlung durch die Vereinsjugend.
Der durch die Jugendlichen gewählte Jugendwart und Vertreter müssen durch den Vorstand bestätigt
werden.

§ 6 Jugendsprecher
Der oder die Vereinsjugendsprecher/in vertritt direkt die Interessen der Jugendlichen in den
Vereinsgremien. Er oder sie hat ebenfalls Mitspracherecht im Vereinsausschuss. Bei ihrer Wahl
darf er oder sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der / die Jugendsprecher/in wird in
der Jugendvollversammlung jährlich gewählt. Der / die Jugendsprecher/in ist erster Ansprechpartner
für die Jugendlichen bei Problemen untereinander und innerhalb des Vereins.

§ 7 Jugendkasse
Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt; sie ist Teil des Vereinsvermögens und ist
spätestens zum Ende des Geschäftsjahres mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt
zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für
jugendpflegerische Maßnahmen.

§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit
einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw.
Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in
Kraft.

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die
Bestimmungen der Vereinssatzung.

Schutzkonzept des TC Langenargen e.V. für Kinder und Jugendliche – beschlossen vom Jugendausschuss am 12.5.2023

 

1) Leitbild und Vorwort

Leitbild der TCL Jugend

„Wir möchten mit Engagement ein lebendiges Vereinsleben kreieren!

Wir erreichen das durch kreative Ideen, Struktur und Strategie und runden das mit spaßigen Aktivitäten ab.“

 

Vorwort

Die Vereinsjugend des TC Langenargen umfasst einen wesentlichen Anteil der Mitglieder des TC Langenargen e.V.. Für die Jüngsten bis zu den älteren Jugendlichen bietet der TC Langenargen für alle Altersklassen Möglichkeiten am Wettkampfsport teilzunehmen. Zu allen Jahreszeiten stellt der TCL Mannschaften in der WTB-Verbandsrunde. Auch im Winter gibt es die Möglichkeit an Verbandsspielen teilzunehmen.

Zudem bieten wir in Zusammenarbeit mit der Tennisschule von Mehdi Benarbi ein qualifiziertes Training sowohl für die Jüngsten als auch für die Jugendlichen an. Im Gruppentraining (nachmittags unter der Woche) wird das Tennisspielen eines Jeden auf ein neues Level gebracht. In der ersten Sommerferienwoche findet regelmäßig das jährliche Tenniscamp von unserem Trainer Mehdi Benarbi statt, wobei eine Woche intensiv trainiert und auf sowie neben dem Platz mit vielen Aktivitäten für Spaß gesorgt wird. Abschluss des Events ist das gemeinsame Zelten in der Tennishalle.

Auch im Beachtennis haben Kids und Jugendliche viel Spaß. Die ersten Einheiten auf hellem Sand wurden von allen begeistert aufgenommen.

2020 wurde im Rahmen der 1. Jugendvollversammlung eine Jugendordnung verabschiedet. Jährlich wird durch die Vereinsjugend der Jugendausschuss gewählt.

Der Jugendausschuss organisiert und führt ebenfalls zusätzliche Trainingseinheiten durch und lädt zu diversen Aktivitäten auch außerhalb des Tennisplatzes ein.

Die Mitglieder des Jugendausschusses nehmen regelhaft an Fortbildungen wie der Ausbildung zum Tennisassistent, der Juleica-Schulung, Fortbildungen zum Thema Kinder- und Jugendschutz und einem gemeinsamen Coaching des Bodenseekreises teil.

 

Der Tennisverein Langenargen ist eine Gemeinschaft, die Spaß, Geselligkeit und sportlichen Ehrgeiz in einer sicheren und geschützten Umgebung fördert. Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst, jedes Mitglied, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor jeglicher Form der Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung zu schützen.

 

Dieses Schutzkonzept soll die Rechte junger Menschen stärken, die Handlungssicherheit erhöhen und unsere Kinder und Jugendliche schützen. Es soll eine Möglichkeit darstellen frühzeitig Formen von Gewalt in und außerhalb des Vereins zu erkennen und entsprechend zu handeln. Wir wollen ein offenes und transparentes Klima schaffen und Täter/innen abschrecken und deren Handlungsspielräume einschränken.

 

2) Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung

Alle Mitglieder, Übungsleiter, Trainer und Freiwillige verpflichten sich, den Verhaltenskodex des Tennisvereins Langenargen einzuhalten. Dieser legt Verhaltensregeln für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen aber auch Erwachsenen sowie für die Meldung von Vorwürfen fest. Alle ehrenamtlichen, neben- und hauptberuflich Tätigen unterschreiben eine Selbstverpflichtungserklärung, in der sie ihr Engagement zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bekräftigen. Des Weiteren legen sie ein erweitertes Führungszeugnis vor.

 

3) Formen der Gewalt

Gewalt kann sowohl physisch als auch psychisch stattfinden und kann verschiedene Ausprägungen haben.

Physische Gewalt umfasst zum Beispiel körperliche Übergriffe wie Schläge, Tritte, Bisse, gewaltsames Füttern, Verbrennungen, Herbeiführen von Stürzen, Würgen, Stiche oder das Anfassen gegen den Willen der betroffenen Person. Auch das Drohen mit Gewalt oder das Einschüchtern durch aggressive Gesten oder Mimik fällt darunter.

Psychische Gewalt kann in Form von Mobbing, Ausgrenzung oder Belästigung auftreten. Hierzu zählen auch verbale Angriffe, Bedrohungen, Beleidigungen oder das Verbreiten von Gerüchten. Auch das Ignorieren oder Abwerten von Meinungen und Gefühlen Anderer kann psychische Gewalt darstellen. Weitere Beispiele für seelische Gewalt sind aktive Zurückweisung, Beschimpfungen, Erniedrigungen, Lächerlich machen, Androhen von Gewalt oder Verlassen oder Bestrafen. Auch das Miterleben von (z.B.) häuslicher Gewalt und Isolierung zählt dazu. Aber auch die Instrumentalisierung, die Verweigerung von Verständnis und die Duldung von Gewalt, die Verweigerung von Schutz und Schuldzuschreibung sowie das Einsperren und das Unterbinden von sozialen Kontakten zählt zu dieser Form von Gewalt.

Sexuelle Gewalt umfasst jegliche Form von ungewollter körperlicher Nähe oder sexuellen Handlungen, die gegen den Willen der betroffenen Person stattfinden. Hierzu zählen zum Beispiel sexuelle Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung. Diese kann mit körperlichem Kontakt (Hands-On) oder ohne körperlichen Kontakt (Hands-Off) erfolgen.

Eine weitere Form von Gewalt ist die Vernachlässigung wie zum Beispiel die unterlassene Beaufsichtigung oder unterlassene Fürsorge.

Auch unter den Jugendlichen selbst kommt es zur Gewaltanwendung. Dies wird als Peergewalt bezeichnet.

Die Gefahr von Gewalt im Internet besteht im Cybergrooming und Cyber-Mobbing.

Fast jede/r Dritte Deutsche war in seiner Kindheit oder Jugend mindestens einmal von Kindesmisshandlung betroffen. Die WHO geht davon aus, dass 90% der Fälle von Kindesmisshandlung nicht erkannt werden (Jud. et. al. , 2020 ; Sethi et. al.; Witt et. al., 2017). Als Ursache hierfür ist die mangelnde Kenntnis über Symptome und Möglichkeiten im Umgang mit den Betroffen anzusehen.

Unterlassene Fürsorge kann in erzieherische Vernachlässigung (strenge Erziehungshaltung, harten Erziehungspraktiken, fehlende Zuwendung), medizinische Vernachlässigung (unzureichende medizinische Versorgung), emotionale Vernachlässigung (Ignorieren), körperliche Vernachlässigung (mangelnde Pflege, Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Hygiene) eingeteilt werden.

Auch unterlassene Beaufsichtigung oder nicht altersentsprechende Beaufsichtigung oder das Aussetzen von Gefahren Dritter oder einem schädlichen/gewalttätigen Umfeld ist eine Form von Gewalt.

Mögliche Folgen und Symptome, die beobachtet werden können sind: Ängste, Schlafstörungen und Alpträume, geringes Selbstwertgefühl, depressive Reaktionen, Essstörungen, Kopf, Hals-Bauchschmerzen, Einnässen/Einkoten, Sprachstörungen, soziale Auffälligkeiten (Rückzug oder Distanzlosigkeit), Vernachlässigung der Hygiene, Aussehen, Konzentrationsstörungen, Weglaufen, aggressives und delinquentes Verhalten, Autoaggression, Suizidgedanken und -versuche, Zwänge, auffälliges Sexualverhalten, Süchte.

Als Grenzverletzung gelten alle Verhaltensweisen, die die persönliche Grenze des Kindes bzw. des Jugendlichen überschreiten (z.B. Äußerungen oder wenn Fotos ohne Einverständnis via Handy verschickt werden)

Sexuelle Belästigung beschreibt jegliche Art von unerwünschter, aufgedrängter sexueller Annäherung wie z.B. abfällige sexuelle Anspielungen, sexistische Witze, herabgesetzte sexualisierte Kommentare über den Körper oder das Verhalten sowie das Angrapschen.

Ein sexueller Übergriff bezeichnet sexuelle Handlungen an Menschen, die gegen deren erkennbaren Willen geschehen. Dazu zählt auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung.

Die Definition von `Sexueller Missbrauch` lautet:

Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht – und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. (Quelle Claus, Unabhängige Beauftragte: www.beauftragter-missbrauch.de)

Fast jede 7.befragte Person hat in der Kindheit sexuellen Missbrauch erlebt (Mädchen häufiger als Jungen), Menschen mit Einschränkungen haben ein vielfach höheres Risiko Opfer sexualisierter Gewalt zu werden. Opfer und Täter kommen aus allen Schichten der Gesellschaft! Die Täter sind überwiegend männlich, es gibt aber auch weibliche Täterinnen. Die Täter/innen sind selten fremd! Sie kommen aus dem familiären Bereich und dem sozialen Umfeld (Vertrauen/Abhängigkeit). Es gibt auch Täter/innen im Jugendalter. Es wird daher deutlich, dass eben gerade im privaten Freizeitumfeld vermehrt auf Hinweise geachtet werden sollte.

Mögliche Anzeichen können sein:

Kopf-und Magenschmerzen, Rückzug, Aggressivität, Autoaggressionen, depressive Reaktionen, Ängste, schlechter schlaf, Konzentrationsstörungen, Essstörungen, sexualisiertes Verhalten, plötzliche Verhaltensänderung, bei kleineren Kindern oft Rückschritt in der Entwicklung oder Einnässen.

Bei Täter/innen können bestimmten Täterstrukturen gefunden werden.

Dazu zählen Strategien zur Überwindung von Hindernissen (sie täuschen, manipulieren, bestechen, und verführen mit dem Ziel einen positiven Eindruck zu hinterlassen, sie versuchen Kinder zu isolieren, treiben Keile zwischen Kinder und deren Freunde/Bezugspersonen z.B. durch Bevorzugung oder Abwertung), versuchen bereits im Vorfeld potenzielle Opfer als unglaubwürdig darzustellen, analysieren Orte und Strukturen wo ungehinderter Zugang zu Kindern und Jugendlichen möglich ist und verletzen gezielt Grenzen unter dem Deckmantel des Zufalls).

Sie haben Strategien zur Überwindung des Widerstands der Betroffenen (bringen gezielt Dinge über die Kinder in Erfahrung und versuchen das Vertrauen zu gewinnen, suchen gezielt nach Kindern die sich nicht gut wehren können, intensivieren den Kontakt- Kinder werden begünstigt und/oder abgewertet und eingeschüchtert).

Zeigen Strategien zur Verhinderung von Bestrafung (die Betroffenen und das Umfeld werden unter Kontrolle gehalten, das Unglaubwürdig-machen wird fortgeführt, sie schaffen Verwirrung, wollen den Betroffenen weiß machen, dass es eigentlich in Ordnung ist oder werfen dem Opfer vor, es gewollt zu haben und nutzen die Abhängigkeit als Druckmittel z.B. keine Unterstützung/Privilegien mehr zu bekommen).

Um Jugendliche in unserem Verein vor Gewalt zu schützen, formulieren wir klare Verhaltensregeln und Handlungsempfehlungen für alle Beteiligten, die im Schutzkonzept festgelegt werden. Dies umfasst unter anderem das Benennen von Ansprechpersonen für Betroffene, das Festlegen von Konsequenzen für gewalttätiges Verhalten und die Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Gewaltsituationen. Unser Verein soll ein Schutzort sein, in dem Strukturen und Abläufe so gestaltet sind, dass Grenzüberschreitungen und Gewalt erkannt und benannt wird und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden um diese zu stoppen bzw. präventiv zu verhindern. Unser Verein soll außerdem Kompetenzort sein, wo junge Menschen und andere Personen, die von Gewalt betroffen sind kompetente Hilfe und Unterstützung finden. Auch eine Sensibilisierung für das Thema Gewalt und die Förderung von Empathie und Respekt unter Jugendlichen kann einen wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention leisten.

 

4) Fortbildungen

Um die Fähigkeiten und Kenntnisse aller Mitglieder und Mitarbeitenden zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu stärken, bietet der Tennisverein regelmäßig Fortbildungen an. Diese umfassen Themen wie Kinderrechte, Verhaltensregeln, Missbrauchsprävention, Meldeverfahren und Notfallpläne.

 

5) Personalverantwortung

Alle Trainer und Freiwillige haben eine besondere Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen im Verein. Sie müssen sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendliche in einer sicheren und geschützten Umgebung trainieren und spielen können. Der Vorstand des TC Langenargen ist verantwortlich für die Überwachung und Umsetzung des Schutzkonzeptes. Dazu gehören die Überprüfung der Eignung und Referenzen von Übungsleitern, Trainern, Freiwilligen sowie die Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex.

 

6) Partizipation von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sollen in den Entscheidungsprozess des Tennisvereins Langenargen einbezogen werden. Sie werden aktiv an der Gestaltung von Präventionsangeboten und dem Beschwerdeverfahren beteiligt. Dies geschieht zum Beispiel im Rahmen unserer Jugendversammlungen und Sitzungen des Jugendausschusses.

 

7) Präventionsangebote

Der Tennisverein Langenargen bietet regelmäßig Präventionsangebote für Kinder und Jugendliche an, die ihnen helfen, sich selbst zu schützen und ihre Rechte zu kennen. Diese Angebote können in Form von Informationsveranstaltungen, Workshops/Selbstverteidigungskursen oder Beratungsangeboten angeboten werden.

 

8) Beschwerdeverfahren

Um ein reibungsloses und faires Spielerlebnis für alle Mitglieder zu gewährleisten hat der Tennisclub Langenargen ein Beschwerdeverfahren eingerichtet.

  • Jedes Mitglied hat das Recht eine Beschwerde einzureichen, wenn es sich durch die Handlung anderer Mitglieder und Mitarbeiter gestört fühlt.
  • Die Beschwerde kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden.
  • Der Vorstand wird die Beschwerde schnellstmöglich bearbeiten und, falls nötig, entsprechende Maßnahmen ergreifen. Hierfür wurde eine Person benannt, die für die Bearbeitung von Beschwerden zuständig ist.
  • Um im Falle eines Notfalls schnell und effektiv handeln zu können, hat der TC Langenargen einen Notfallplan erstellt.
  • Der Notfallplan beinhaltet die notwendigen Maßnahmen im Falle eines Missbrauchsverdachtes oder einer sonstigen Gefahrenlage.
  • Alle Mitarbeiter (ehrenamtlich, haupt- und nebenangestellt) sind verpflichtet sich regelmäßig über die Inhalte des Notfallplans zu informieren und die notwendigen Maßnahmen im Notfall zu ergreifen.
  • Der Notfallplan wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

 

9) Kooperation von Fachleuten

Der Tennisverein Langenargen arbeitet eng mit Fachleuten aus dem Gesundheits- und Sozialbereich zusammen. Die Fachleute bieten regelmäßig Schulungen und Workshops für Kinder und Mitarbeiter an. Die Fachleute stehen bei Bedarf zur Verfügung, um bei Konflikten oder Problemen zu helfen. Der Tennisverein Langenargen pflegt regelmäßig Kontakt zu Fachleuten, um auf dem neuesten Stand in Bezug auf Kinder- und Jugendschutz zu bleiben. Der Tennisverein Langenargen folgt den Empfehlungen und Anforderungen der Fachleute in Bezug auf Kinder- und Jugendschutz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quellenangabe: Homepage des TC Langenargen (www.tc-langenargen.de), Fortbildung Schutzkonzept, Sabrina Münzer, Landratsamt Bodensee

erstellt von Daniela Freund, Langenargen, 12.05.2023
beschlossen vom Jugendausschuss am 12.5.2023, bestätigt vom  TCL Ausschuss am 24.7.2023

 

1. Notfallplan: Gewalt an Kindern und Jugendliche

Allgemeine Grundregeln, falls sich ein Kind bzw. ein/e Jugendliche/r anvertraut:

  • ruhig reagieren, Zeit nehmen
  • Loben für den Mut sich anzuvertrauen und sich Hilfe zu holen
  • Nichts versprechen was man nicht halten kann
  • In ruhigem Ton offene Fragen über Ablauf der Handlungen stellen – dabei keine Details vorgeben!
  • Akzeptieren, wenn das Kind nicht weitersprechen will
  • Die Botschaft soll sein: Verantwortung trägt der Täter! Die Verantwortung für einen sexuellen Übergriff trägt nie das Opfer!
  • Sachlich feststellen, dass die Handlung nicht in Ordnung war
  • Genaue Dokumentation, wortgetreu
  • Auf KEINEN Fall Konfrontation des vermuteten Täters! Nicht ohne Rücksprache mit Eltern und der betroffenen Person die Polizei einschalten!
  • Rat und Hilfe bei einer Fachberatungsstelle holen (z.B. Tel. 0800 7241237, Morgenrot FN 07541 3776400, Jugendamt 07541 204 5364, ggf. Nach Bereitschaftsdienst fragen, am Wochenende kann über die Polizei 110 das Jugendamt kontaktiert werden)
  • Hilfetelefon sexueller Missbrauch 0800 2255530 kostenfrei und anonym
  1. Verantwortlichkeiten: Jeder Mitarbeiter, Trainer und Freiwilliger des Tennisclubs Langenargen ist verpflichtet, bei jeglicher Form von Gewalt an Kindern und Jugendlichen sofort die zuständigen Personen zu informieren.
  2. Kontaktpersonen: Die Kontaktpersonen im Falle einer Gewaltanwendung sind:
  • Vorstand des Tennisclubs Langenargen (Andreas Schätzle 0175 4179265)
  • Jugendwart des Tennisclubs Langenargen (Jochen Beck 0170 5705311)
  • Notfallbeauftragte: Daniela Freund 0172 7239815
  • Jugendamt 07541 204 5364, Polizei (Notruf 110)

 

  1. Dokumentation: Alle relevanten Informationen werden schriftlich festgehalten und sicher aufbewahrt.
  2. Schulung: Jeder Mitarbeiter, Trainer und Freiwilliger des Tennisclubs Langenargen wird regelmäßig geschult, um eine schnelle und angemessene Reaktion bei einer Gewaltanwendung zu garantieren
  3. Überprüfung und Aktualisierung: Dieser Notfallplan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, um sicherzustellen, dass er im Falle einer Gewaltanwendung schnell und effektiv umgesetzt werden kann.
  4. Notfallplan Gewalt durch Trainer/in oder Betreuer/in

Je nach Schweregrad und Art des Vorfalls gibt es unterschiedliche Handlungsschritte, die einzuleiten sind. Bei akuter Gefahr oder akuter körperlicher Gewalt müssen sofort die Eltern und nach deren Einverständnis und dem Einverständnis des Betroffenen auch der Notfallbeauftragte und ggf. auch sofort die Polizei verständigt werden. Das Wohl des Opfers steht an erster Stelle, es ist sicherzustellen, dass das Opfer sofort aus der Gefahrensituation herausgebracht wird. Dies kann durch das Entfernen des Täters oder das Wegbringen des Opfers an einen sicheren Ort geschehen.

Bei geringeren Vergehen oder Vorfällen, müssen entsprechende interne Schritte eingeleitet werden, die in Absprache zwischen dem Notfallbeauftragten des Vereins und dem Vorstand eingeleitet werden.

Der Notfallbeauftragte im Verein koordiniert die gesamte Situation und trägt die Verantwortung zusammen mit dem Vorstand. Die Person der sich anvertraut wurde betreut die betroffene Person bis zum Eintreffen der Eltern und bespricht mit den Erziehungsberechtigten die weiteren Schritte.

Falls der Betroffene bzw. dessen Erziehungsberechtigte einverstanden sind, sollte der Vorstand zeitnah informiert werden, um schnelle Entscheidungen treffen zu können.

Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht. Der Notfallbeauftragte trägt hierfür die Verantwortung.

Es kann notwendig sein, externe Unterstützung von Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen, um das Opfer zu betreuen oder um auch die betroffene Person entsprechend zu unterstützen. Die Telefonnummern hierzu stehen im allgemeinen Teil des Notfallplans.

Die betroffene Person muss jederzeit im Mittelpunkt stehen. Es muss auf ihre Bedürfnisse und Wünsche Rücksicht genommen werden, insbesondere hinsichtlich der Selbstbestimmung.

Es ist wichtig, auch die Eltern oder Bezugspersonen des betroffenen Kindes einzubeziehen. Sie müssen über den Vorfall informiert werden und in den weiteren Prozess einbezogen werden.

Auch die beschuldigte Person muss mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden. Es ist wichtig, die Beschuldigungen gründlich zu prüfen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Bei einem schwerwiegenden Vorfall muss der Verein unverzüglich alle Zusammenarbeit mit dem Täter ruhen lassen und ihn aus dem Verein entfernen bis der Sachverhalt geklärt ist.  Eine solche Handlung zeigt das Engagement des Vereins, Gewalt nicht zu tolerieren und dafür zu sorgen, dass das Opfer geschützt wird.

Es ist wichtig, dass der Verantwortliche im Verein über die rechtlichen Rahmenbedingungen Bescheid weiß, um keine Fehler zu machen und um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Alle Schritte und Entscheidungen müssen sorgfältig dokumentiert werden, um nachvollziehen zu können, welche Entscheidungen getroffen wurden und warum. (s. allgemeine Hinweise im allgemeinen Teil)

Die Informationsweitergabe an nicht Betroffene muss beschränkt und vertraulich gehandhabt werden.

Auch wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt, muss mit größter Sensibilität und Vertraulichkeit gehandelt werden. Es ist wichtig, die betroffene Person und ihre Familie umfassend zu informieren und mögliche Konsequenzen zu erläutern. Zudem müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das betroffene Kind oder Jugendlichen in den Verein zu integrieren und seine Teilhabe am Vereinsleben wiederherzustellen.

Es kann sinnvoll sein, die Öffentlichkeit über den Vorfall und die getroffenen Maßnahmen zu informieren, um das Vertrauen in den Verein wiederherzustellen und aufzuzeigen, dass dieser entschlossen gegen Gewalt und Missbrauch vorgeht. Dabei muss aber auch die Privatsphäre des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gewahrt bleiben.

Der Vorfall muss als Anlass genommen werden, um das Schutzkonzept des Vereins zu überprüfen und sicherzustellen, dass es angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung und zum Umgang mit Gewalt gibt. Bei Bedarf sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass ein solcher Vorfall nicht wieder vorkommt. Außerdem muss jeder Verantwortliche im Verein über die relevanten Verhaltensregeln und -maßnahmen geschult werden, um im Notfall schnell und effektiv handeln zu können.

 

  1. Notfallplan für Gewalt innerhalb der Peergroup

Wenn Gewalt in der Peergroup eines Tennisvereins auftritt, also von einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen ausgeht, sind ebenfalls klare Handlungsschritte notwendig. Hierbei ist es wichtig, dass der Verein eine vertrauensvolle Atmosphäre schafft, in der die betroffenen Kinder oder Jugendlichen sich sicher fühlen und offen über Gewalterfahrungen sprechen können.

Es ist wichtig, den Schweregrad und die Art des Vorfalls zu unterscheiden. Leichte Formen von Gewalt, wie zum Beispiel verbale Streitereien oder harmlose Rangeleien, können von den Betreuern und Trainern des Vereins in der Regel selbstständigndig gelöst werden. Bei schwerwiegenderen Vorfällen, wie körperlicher Gewalt oder Mobbing, müssen jedoch spezielle Maßnahmen ergriffen werden, die durch Einbeziehen der Eltern, ggf. des Jugendamtes oder der Polizei eingeleitet werden.

Der verantwortliche Ansprechpartner ist der Notfallbeauftragte. Dieser Ansprechpartner sollte sich um die Opfer kümmern und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.

Die Informationen über den Vorfall sollten nur an die Personen weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Lösung des Problems betraut sind. Der Vorstand des Vereins sollte jedoch (sofern der Betroffene einverstanden ist) immer über den Vorfall informiert werden, um seine Unterstützung und Hilfe bei der Bewältigung des Vorfalls anzubieten.

Wenn der Vorfall sehr schwerwiegend ist oder eine akute Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen besteht, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt. Der Ansprechpartner des Vereins sollte sich in diesem Fall umgehend zunächst mit den Eltern des Betroffenen und mit deren Einvernehmen auch an das Jugendamt wenden und den Vorfall melden.

Es kann sinnvoll sein, bei der Bewältigung von Gewalt in der Peergroup externe Unterstützung in Form von Beratungsstellen oder Fachleuten in Anspruch zu nehmen. Diese können den Verein bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen, der Unterstützung der Opfer und der Aufklärung der betroffenen Kinder und Jugendlichen unterstützen. Telefonnummern für Hilfetelefone sind im allgemeinen Teil benannt.

Es ist wichtig, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen in den Entscheidungsprozess eingebunden werden und selbst entscheiden können, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Der Ansprechpartner des Vereins sollte sie über die verfügbaren Optionen informieren und sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

Die Eltern oder Bezugspersonen der betroffenen Kinder und Jugendlichen sollten unverzüglich über den Vorfall informiert werden. Der Ansprechpartner des Vereins sollte den Eltern oder Bezugspersonen die notwendigen Informationen bereitstellen und sie über die Maßnahmen informieren, die ergriffen werden, um das Wohl des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen.

Auch die beschuldigte Person oder Personen sollten in den Prozess einbezogen werden, sofern die Betroffenen einverstanden sind.  Es ist wichtig, dass sie die Möglichkeit haben, ihre Sichtweise darzulegen und gehört zu werden. Gleichzeitig muss jedoch auch deutlich gemacht werden, dass Gewalt und Mobbing inakzeptabel sind und entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen können.

Es ist wichtig, dass der Verein sich an rechtliche Vorgaben hält und bei Bedarf juristischen Rat einholt. Bei schwerwiegenden Vorfällen kann auch die Polizei eingeschaltet werden.

Alle Vorfälle von Gewalt und Mobbing sollten dokumentiert werden, um eine Nachverfolgung und Überprüfung der Maßnahmen zu ermöglichen. Die Dokumentation sollte dabei möglichst objektiv und sachlich erfolgen.

Die Informationen über den Vorfall sollten nur an die Personen weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Lösung des Problems betraut sind. Eine Weitergabe an nicht betroffene Personen sollte nur nach Einwilligung des Betroffenen im Ausnahmefall erfolgen und nur dann, wenn dies für die Lösung des Problems notwendig ist.

Es kann vorkommen, dass ein Verdacht sich im Nachhinein als unbegründet herausstellt. In diesem Fall sollte der Verein angemessene Schritte unternehmen, um die betroffene Person zu rehabilitieren und eventuell entstandene Vorurteile abzubauen.

Der Verein informiert über seine Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und Mobbing. Hierzu nutzen wir beispielsweise Informationsveranstaltungen wie die Jugendversammlung oder Hauptversammlung um das Bewusstsein für das Thema zu schärfen und Betroffene zu unterstützen.

 

 

 

 

 

  1. Notfallplan für Gewalt durch die Eltern

Im Falle von Gewalt durch die Eltern ist es wichtig, schnell und angemessen zu handeln, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten. Folgende Schritte sollten unternommen werden:

Es ist wichtig, den Schweregrad und die Art des Vorfalls zu erfassen, um angemessene Maßnahmen ergreifen zu können. Hierbei können z.B. körperliche Gewalt, psychische Gewalt oder Vernachlässigung unterschieden werden (s. Schutzkonzept des TC Langenargen).

Im Falle von Gewalt durch die Eltern sollten die Verantwortlichen des Vereins (z.B. Vorstand, Trainer, Betreuer, Notfallbeauftragte) umgehend informiert werden. Je nach Schweregrad des Vorfalls sollte auch das Jugendamt kontaktiert werden.

Die betroffene Person sollte die Möglichkeit haben, den Vorfall vertraulich zu melden. Dies ist telefonisch, persönlich, per E-Mail oder schriftlich möglich. Die Verantwortlichen des Vereins sollten jedoch zeitnah über den Vorfall informiert werden, um geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

Bei schwerwiegenden Vorfällen von Gewalt gegen Kinder besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt. Die Verantwortlichen des Vereins sollten sich an diese Meldepflicht halten und das Jugendamt umgehend informieren.

In vielen Fällen kann es hilfreich sein, eine Beratungsstelle einzuschalten, um das Kind und die Familie zu unterstützen. Insbesondere bei schwerwiegenden Vorfällen von Gewalt durch die Eltern sollte eine Beratungsstelle hinzugezogen werden.

Die betroffene Person sollte immer im Mittelpunkt stehen und ihre Selbstbestimmung respektiert werden. Es ist wichtig, ihr zuzuhören und sie in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen.

Auch bei Gewalt durch die Eltern ist es wichtig, eine offene Kommunikation mit den Eltern und Bezugspersonen des Kindes zu führen. Hierbei sollten jedoch die Interessen und das Wohl des Kindes stets im Vordergrund stehen.

Bei Gewalt durch die Eltern muss auch die beschuldigte Person (in der Regel ein Elternteil) in den Prozess einbezogen werden. Hierbei ist es wichtig, eine angemessene Balance zwischen Aufklärung, Unterstützung und klaren Konsequenzen zu finden. In diesem Fall nutzen wir die Unterstützung des Jugendamts bzw. weiterer professioneller Angebote. 

Der Verein sollte sich an rechtliche Vorgaben halten und bei Bedarf juristischen Rat einholen. Bei schwerwiegenden Vorfällen kann neben dem, Jugendamt ggf. auch die Polizei eingeschaltet werden.

Alle Vorfälle von Gewalt sollten dokumentiert werden, um eine Nachverfolgung und Überprüfung der Maßnahmen zu ermöglichen. Die Dokumentation sollte dabei möglichst objektiv und sachlich erfolgen.

Die Informationen über die Vorfälle von Gewalt sollten nur an Personen weitergegeben werden, die für den Schutz und die Unterstützung des Kindes relevant sind. Eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte ist nicht zulässig und kann das Kind und seine Familie unnötig belasten.

Sollte sich herausstellen, dass der Verdacht auf Gewalt durch die Eltern unbegründet war, ist es wichtig, das Kind und seine Familie zu unterstützen und den Vorfall aufzuarbeiten. Hierbei können Beratungsstellen oder psychologische Fachkräfte hilfreich sein.

Der Verein sollte transparent und offen mit dem Vorfall umgehen und seine Mitglieder über die getroffenen Maßnahmen informieren. Hierbei ist es wichtig, die Persönlichkeitsrechte des Kindes und seiner Familie zu schützen und keine sensiblen Informationen zu veröffentlichen.

Insgesamt ist es wichtig, bei Gewalt gegen Kinder im Tennisverein schnell und angemessen zu handeln, um das Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten. Eine offene Kommunikation und eine konsequente Umsetzung der getroffenen Maßnahmen sind hierbei von großer Bedeutung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

erstellt von Daniela Freund, 12.05.2023

beschlossen vom Jugendausschuss am 12.5.2023, bestätigt vom  TCL Ausschuss am 24.7.2023

 

 

 

Wir sind für Dich da!!

Unser Motto lautet:

„Wir möchten mit Engagement ein lebendiges Vereinsleben kreieren!

Wir erreichen das durch kreative Ideen, Struktur und Strategie und runden das mit spaßigen Aktivitäten ab.“

 

Keine Toleranz für Gewalt!!!

 

Gewalt hat im Tennisverein keinen Platz. Wir unterstützen Betroffene und setzen uns für eine sichere und respektvolle Umgebung ein.

Wenn Du hier oder irgendwo anders Gewalt erfahren hast oder Du das Gefühl hast, dass Dir Unrecht angetan wurde, dann bekommst Du hier Hilfe:

 

Notfallbeauftragter des Vereins: 0172 7239815

Jugendamt 07541 204 5364

Hilfetelefon sexueller Missbrauch 0800 2255530

(kostenfrei und anonym)

Du kannst uns auch eine E-Mail schreiben:

 jugend@tc-langenargen.de

oder einen Brief adressiert an den Notfallbeauftragten in die Gästebox stecken